Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anmeldung, Zulassung

  • Mit dem Eingang der Anmeldung beim Veranstalter ist der Aussteller vorbehaltlich der Annahmedurch den Veranstalter zur Teilnahme an der Messe verpflichtet.
  • Streichungen, Ergänzungen und Abänderungen bzw. mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.
  • Die Anmeldungen werden nach dem Eingangsdatum registriert und die Standflächen, möglichst unter Berücksichtigung von besonderen Wünschen, reserviert und nach Zahlungseingang der Bearbeitungsgebühr (innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung) fixiert.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Standplatz.
  • Über die Zulassung zur Beteiligung an der Ausstellung entscheidet der Veranstalter, eine Zulassung kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
  • Die Daten aller Mitaussteller sind dem Veranstalter bekannt zu geben. Die Mitausstellergebühr richtet sich nach der gewünschten Präsenz im Ausstellerverzeichnis.


Standmiete

Es gelten die jeweils auf dem Anmeldeformular angeführten Mietpreise für die Dauer der Veranstaltung.

Jeder begonnene Quadratmeter wird auf ½ m2 auf- bzw. abgerundet. Sämtliche Mietpreise verstehen sich exklusive Steuern und Abgaben. Der Veranstalter behält sich das Recht vor,

den Beginn und die Dauer der Messe abzuändern, ohne dass der Aussteller daraus irgendwelche

Ansprüche gegen den Veranstalter (z.B. Rücktritt, Schadenersatz) ableiten könnte.

Standflächen

  • Der Veranstalter vergibt die leere Standfläche, weitere Leistungen sind nicht enthalten.
  • Bodenbeläge (Teppiche) sind grundsätzlich erwünscht sind aber nicht verpflichtend zu verlegen. Die Bodenbelastung darf maximal 500 kg/m² betragen. Gerüststeher dürfen nur mit zusätzlichen Gummimatten unter der Stellfläche, zum Schutz des Bodens, aufgestellt werden.
  • Die bekannt gegebenen Auf- und Abbauzeiten sind genauestens einzuhalten. Überschreitungen dieser fixen Zeiten werden gesondert in Rechnung gestellt. (€ 200,00 pro angefangene Stunde)
  • Der Aussteller ist verpflichtet, für die Messestandgestaltung nur sicherheitstechnisch geprüfte Produkte zu verwenden bzw. alle Aufbauten den Sicherheitsbestimmungen anzupassen. Insbesondere dürfen bei der Ausstattung der Stände nur unbrennbare oder flammsichere imprägnierte Materialien verwendet werden. Die Durchführung der Flammschutzanstriche und aller Imprägnierung ist der Behörde durch rechtzeitige Beibringung verbindlicher Atteste nachzuweisen. Die Verwendung von Kunststoffen sowie Schaumkunststoffen für die Ausstattung oder die Beschriftung der Stände ist nur dann gestattet, wenn darüber ein Attest über die Anforderungen der Brennbarkeitsklassenach den geltenden europäischen und österreichischen Normen vorgelegt wird.
  • Wir weisen darauf hin, dass aufgrund des Mülltrennungsgesetzes alle Verpackungsmaterialien, die nicht nach der Veranstaltung wieder verwendet werden, vom Aussteller entsorgt und entfernt werden müssen, andernfalls wird die Entsorgung auf Kosten des Ausstellers durchgeführt.
  • Eine Standreinigung wird von der Messe Wien Exhibition & Congress Center gegen Entgelt angeboten. Die Mietflächen sind besenrein zu übergeben.
    Jegliches Bekleben und Benageln der Wand und Bodenflächen ist untersagt. Bei Beschädigungen wird der Veranstalter den Aussteller zur Haftung heranziehen.
  • Bei der Standgestaltung ist Rücksicht auf den Nachbarstand zu nehmen.

Es gibt in der Messe Wien Exhibition & Congress Center keinen Lagerplatz zur Aufbewahrung von Cases oder dergleichen. Die Aussteller werden gebeten, diese vor dem Messebetrieb zu entfernen.

Technische Standeinrichtung

Grundinstallationen an den Versorgungsstraßen für Strom dürfen ausschließlich von der messeeigenen Fachfirma durchgeführt werden. Der Bedarf muss rechtzeitig bekannt gegeben werden. Strom- und sonstige technische Anschlüsse sind gegen eine Pauschalgebühr möglich. Sämtliche elektrische Geräte, Anlagen und Installationen müssen den Vorschriften des ÖVE und den ortsüblichen und veranstaltungstechnischen Vorschriften und Auflagen entsprechen.

Anlieferung & Zufahrt

Das Ent- und Beladen in den Ladezonen ist so kurz wie möglich zu halten. Anschließend ist das

Fahrzeug unverzüglich aus der Ladezone zu entfernen. Falls dies nicht erfolgt, muss der Fahrzeuglenker mit einer zusätzlichen Gebühr rechnen.


Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

  • Die Bearbeitungsgebühr von € 399,00 exkl. MwSt. (€ 200,00 exkl. MwSt. bei einer Standgröße kleiner als 12m²) ist nach der Anmeldung zu begleichen.
    Diese Gebühr wird vom Veranstalter einbehalten.
    Auch bei Absage der Veranstaltung aus Gründen der Sicherheit, Gesundheit oder anderen Gründen, die vom Veranstalter weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sind, gibt es keine Refundierung der Bearbeitungsgebühr.
  • Die Standmiete wird im Juni 2024 in Rechnung gestellt und ist binnen 14 Tagen zu begleichen.
  • Anfallende Bankgebühren für Überweisungen aus dem Ausland müssen vom Aussteller getragen werden.
  • Ist die Einzahlung der vollen Standgebühr nicht rechtzeitig erfolgt, können die Veranstalter über den Platz anderweitig verfügen. Die entstandenen Stornogebühren sind auf jeden Fall zu begleichen.


Steuern, Gebühren und Abgaben

Sämtliche Steuern, Gebühren und Abgaben gehen zu Lasten des Ausstellers. Sämtliche angegebene Preise sind Nettopreise.


Rücktritt durch den Aussteller

  • bei Rücktritt nach dem 15.5.2024 50 % der Gesamtsumme
  • bei Rücktritt nach dem 15.8.2024 75 % der Gesamtsumme
  • bei Rücktritt nach dem 15.09.2024 100 % der Gesamtsumme


Rücktritt durch den Veranstalter

Der Veranstalter ist berechtigt, vom Vertrag ohne Nachfrist mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, wenn:

a) der Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommt, oder

b) in der Zwischenzeit ein Insolvenzverfahren, ein außergerichtliches Ausgleichsverfahren oder eine

Liquidation gegen den Aussteller erfolgt oder bevorsteht, oder

c) die Exponate dem Messethema nicht oder nicht mehr entsprechen.


Höhere Gewalt, wichtige Gründe

Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, insbesondere seuchenbedingte Einschränkungen, Streik, politischer Ereignisse oder sonstiger wichtiger Gründe, die vom Veranstalter weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sind, nicht durchgeführt werden, sind Schadenersatzansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter welcher Art auch immer ausgeschlossen. Von der Nichtdurchführung der Messe hat der Veranstalter den Aussteller unverzüglich zu verständigen.

Verkaufsregelung

Auf Fachmessen ist der Verkauf und/oder die Auslieferung von Waren welcher Art auch immer, auch von Mustern, untersagt. Bei Zuwiderhandeln ist der Veranstalter berechtigt, den Stand nach vorausgehender kurzfristiger Aufforderung zu schließen oder den Direktverkauf (Direktbelieferung) und/oder die kostenpflichtige Bewirtung einzustellen.

Rauchen

Es wird darauf hingewiesen, dass in allen Messebereichen Rauchverbot ist.

Haftung und Schadenersatz

Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung bei Diebstahl, Abhandenkommen oder Beschädigung der vom Aussteller oder Dritten eingebrachten oder zurückgelassenen Güter, insbesondere Ausstellungs- und Standausrüstungsgegenstände. Die Standmiete enthält keine Versicherung für die in den Messestand eingebrachten Gegenstände, den Messestand und alle sonstigen Messeausrüstungsgegenstände.

Der Veranstalter ist zum Abschluss irgendwelcher Versicherungen nicht verpflichtet.

Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für die vom Aussteller, seinen Angestellten oder Vertragspartnern auf dem Messegelände abgestellten Fahrzeugen. Der Aussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Vertragspartner oder durch seine Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden.

In der Auf- bzw. Abbauzeit hat jeder Aussteller eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter. Wertvolle und leicht bewegliche Ausstellungsgegenstände sind außerhalb der Messeöffnungszeiten (insbesondere nachts) vom Messestand zu entfernen und vom Aussteller selbst auf eigenes Risiko zu verwahren.

Werbung des Ausstellers am Veranstaltungsort

Die Anbringung von Werbetafeln, Plakaten, Transparenten, Firmenschildern, Werbeaufschriften und sonstigem Werbematerial bzw. die Verteilung von Werbematerial außerhalb des Standes, insbesondere auf den Parkplätzen, ist nur nach gesonderter Vereinbarung mit dem Veranstalter gegen gesonderte Verrechnung erlaubt.

Bei unlauterem Wettbewerb gegenüber anderen Ausstellern ist der Veranstalter berechtigt, den Stand sofort zu schließen, wobei in diesem Fall eine Herabsetzung der Standmiete und der sonstigen Kosten ausgeschlossen ist.

Sonderveranstaltung, Vorführung

Alle Arten von Sonderveranstaltungen und Vorführungen auf den Ständen bzw. am Veranstaltungsgelände bedürfen der rechtzeitigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Der Veranstalter ist berechtigt, trotz vorher erteilter Genehmigung Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm, Schmutz, Staub, Abgase und dgl. verursachen oder die auf sonstige störende Art den ordentlichen Messeablauf beeinträchtigen. Blinkzeichen und -schriften auf dem Messestand sind unzulässig. Der Einsatz von Gasen und Dämpfen (Trockeneis etc.) ist genehmigungspflichtig. Die Hallen sind mit Brandmeldeanlagen ausgerüstet, Fehlalarmeinsätze der Feuerwehr werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Laseranlagen müssen vom Aussteller bei der Behörde zur Genehmigung eingereicht werden. Akustische, audiovisuelle oder lichttechnische Vorführungen auf dem Messestand müssen in der Weise gestaltet werden, dass jegliche gesetzlichen Auflagen erfüllt werden. Anmeldungen bei AKM müssen von den jeweiligen Firmen selbst durchgeführt werden.

Alle benötigten Genehmigungen sind bei Aufforderung dem Veranstalter vorzulegen.

Filmen und Fotografieren

Dem Veranstalter wird das Recht eingeräumt, im Veranstaltungsgelände zu fotografieren und zu filmen und die Bildaufnahmen für seine oder allgemeine Veröffentlichungen zu verwenden. Der Aussteller verzichtet in diesem Zusammenhang auf alle Einwendungen aus den gewerblichen Schutzrechten, insbesondere dem Urheberrecht und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Reinigung

Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes und der Gänge in den Hallen. Die Reinigung der Stände obliegt den Ausstellern. Weiters kann die Reinigung auch kostenpflichtig durch die Messe Wien Exhibition & Congress Center erfolgen. Verpackungsmaterial und Abfälle, die der Aussteller auf den Gang wirft bzw. auf die Seite legt, werden auf Kosten des Ausstellers entfernt. Die Entsorgung von Sondermüll muss vom Aussteller selbst veranlasst werden.

Verletzung der Teilnahmebedingungen, Gesetzesverletzung

Die Teilnahmebedingungen, Regeln und gesetzliche Vorschriften sind strikt einzuhalten.

Datenschutz

Der Aussteller erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass die dem Veranstalter bekannt gegebenen persönlichen Daten des Ausstellers automationsunterstützt verarbeitet und für Zwecke der Direktwerbung im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen verwendet werden dürfen. Mit meiner Unterschrift bei der Anmeldung stimme ich der Zusendung von elektronischer Post zu Werbezwecken vom Veranstalter zu.


Zusätzlich zu den AGB‘s gilt die Hausordnung sowie die Abnahmevorschriften für den Standbau der Messe Wien Exhibition & Congress Center.

Der Gerichtsstand ist Wien. Druckfehler vorbehalten.